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Von der Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Meldung ihrer Überschüsse gind
Nr. 75. 1916. 425
. Großherzogtum Oldenburg,
u Provinz Schleswig-Holstein,
Staat Hamburg,
Staat Bremen,
Staat Lübeck,
Regierungsbezirk Stade.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben
den nach Ziffer 1 zu errichtenden Zentralauskunftsstellen zweimal wöchent-
lich die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen nach genauen Berufs-
bezeichnungen aufzugeben, die sie bis zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht erledigen
konnten und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen nicht erledigen können.
Ferner haben die vorerwähnten Nachweise monatlich einmal das Ergebnis
ihrer Vermittlungstätigkeit den Zentralauskunftsstellen nach den vom Kaiser-
lichen Statistischen Amt in Berlin herausgegebenen Vordrucken miztuteilen.
Diese Nachweise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen der Zentral-
auskunftsstelle weitere Aufschlüsse zu erteilen, um einen genaueren Über-
blick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten.
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die Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bu-
reauangestellte befreit.
Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler haben monatlich
zweimal den Zentralauskunftsstellen die Zahl der Arbeitsgesuche, offenen
Stellen und Vermittlungen, soweit sie sich auf männliche Personen beziehen, sowie
die Höhe der Überschüsse am Berichtstage nach genauen Berufsbezeichnungen zu
melden.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2—4 werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
1500 Mark bestraft.
. Die Zentralauskunftsstellen haben die eingehenden Meldungen für
ihren Wirkungsbereich Hach Berufen geordnetdemstellvertretenden
Generalkommando des IX. Armeekorps mitzuteilen. Als Ein-
lieferungstermine werden bestimmt für die zweimal wöchentlichen Mel-
dungen der Überschüsse an Arbeitsuchenden und offenen Stellen der Montag und
Donnerstag jeder Woche, für die monatliche Berichterstattung über die Ver-
mittlungstätigkeit der 10. jedes Monats und für die Angaben der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler der 4. und 18. jedes Monats.
Die Zentralauskunftsstellen haben ferner dem stellvertretenden General-
kommando am 10. jedes Monats einen Textbericht über die Arbeits-
marktlage in ihrem Bezirk für den verflossenen Monat zu erstatten.
. Jedem Gesuche um Zurückstellung oder Entlassung vom
Heeresdienst für kriegs-, garnison= und arbeitsverwendungsfähige Ange-
stellte und Arbeiter (einschließlich Meister und Lehrlinge), welchem nicht lediglich
ein häusliches oder sonstiges privates Interesse zugrunde liegt, ist vom Antrag-
steller eine Bescheinigung der Zentralauskunftsstelle darüber