Nr. 77. 1916. 435
1. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und
neuen Stoffabfällen aller Art,
2. betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art,
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. #
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 16. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen
Stoffabfällen aller Art. Vom 16. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnah dnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RcBl. S. 357), in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Rcl. S. 645) und
25. November 1915 (Rel. S. 778)) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (REl. S. 54) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 21. Ok-
tober 1915 (Rl. S. 684) “) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr doder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
lolern nicht nach allgemelnen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
111.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt:
lwer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwlderhandelt.
.. *) Wer vorsänplich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesehten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit efängnis bis zu 6 Monaten oder mitl Geldstrafe
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