Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

438 Nr. 77. 1916. 
Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist nur gestattet, 
wenn ein Abdruck dieser Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichtbarer Stelle 
ausgehangen wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind beim Webstoff-Meldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstraße 11, erhältlich. Anträge sind mit der Aufschrift „betrifft Lumpen- 
beschlagnahme“ zu versehen. 
8 6. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 
a) alle Lumpen und neuen Stoffabfälle in privaten Haushaltungen, 
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) einge- 
führten Lumpen und neuen Stoffabfälle. 
Die von der deutschen Heeresmacht vesetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als 
Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. « 
§7. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, mit 
Ausnahme der im § 6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge 
bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (5 8) mindstens 3000 kg beträgt. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht der Vorrat an melde- 
pflichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) insgesamt 
mindestens 30 000 kg, so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu 
erfolgen. 
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstraße 11, 
mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“ versehen, zu erstatten. 
88. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner 
elle wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die 
Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (5 7) haben, oder bei 
denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
einden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon 
ubgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. · 
Nebendemjenigen,derdieWarcimGewahrfamhat,istauchdekseitige·zuk 
Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines 
Dritten übergeben hat.
	        
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