Nr. 78. 457
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 18. Mai 1916.
Inhalt.
I. Abteilung. #- 11.) Zusatzverordnung zur Verordnung vom 26. Juli 1891,
betreffend die in den Apotheken vorrätig zu haltenden Arzneimittel.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
11. d. Mts. über die Lieferung von Heu und Stroh für das Heer.
(2) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Hühner=
eier. (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Hühnereiern.
I. Abteilung. ·
(Nr. 11.) Zusatzverordnung vom 13. Mai 1916 zur Verordnung vom 26. Juli
1891, betreffend die in den Apotheken vorrätig zu haltenden Arzneimittel.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Eingießungen von steriler physiologischer Kochsalzlösung unter die Haut
oder in die Venen sind, vom Arzte rechtzeitig angewandt, in verschiedenen Er-
krankungsfällen, namentlich bei frischen Vergiftungen, für die Erhaltung des
Lebens von großem Wert. Da solche Lösungen in Apotheken zur Zeit nur wenig
vorrätig gehalten werden, so geht durch ihre Herstellung oder Beschaffung für
die erste ärztliche Hilfe meist viel Zeit verloren.