468 Nr. 78. 1916.
Wir bestimmen deshalb hierdurch, daß das Verzeichnis der in den Apotheken
vorrätig zu haltenden Arzneimittel (Verordnung vom 26. Juli 1891 nebst Zu-
satzverordnungen vom 22. März 1895, 20. Dezember 1910 und 7. November
1911, Rbl. 1891 Nr. 20, 1895 Nr. 11, 1910 Nr. 42 und 1911 Nr. 43) um
nachstehendes, in die 5. Ausgabe des Arzneibuches für das Deutsche Reich auf-
genommenes Arzneimittel vermehrt wird:
Solutio Natrü chlorati physiologica,
welches in mindestens zwei, an beiden Enden zugeschmolzenen Glasröhren
(Ampullen) von 230 cem Inhalt vorrätig sein muß. Die gefüllten Glas-
röhren sind mit dem Datum der Füllung zu versehen und in angemessenen
Zwischenräumen neu zu füllen. Die Apothekenvorstände haben auf die Halt-
barkeit der Lösungen stetig zu achten. Solange die Flüssigkeit klar und frei von
jeder Ausscheidung bleibt, kann angenommen werden, daß Veränderungen nicht
eingetreten sind.
Diese Zusatzverordnung tritt mit dem 15. Mai d. Is. in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 13. Mai 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(1) Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 zur Ausführung der Bunbssrats-
verordnung vom 11. h. Mts. über die Lieferung von Heu und Stroh für
das Heer.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 11. d. Mts. über die Liefe-
rung von Heu und Stroh für das Heer wird folgendes bestimmt:
J.
Für den Heeresbedarf sind aus dem Großherzogtum 164 665 Ztr. Heu
und 549 526 Ztr. Stroh sofort sicherzustellen. Die Ablieferung erfolgt zu den
dafür festgesetzten Zeiten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden.