Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 79. 1916. 473 
Den Zeitpunkt der erstmalig vorzunehmenden Wahlen bestimmt Unser 
Ministerium des Innern nach Vereinbarung mit dem Engeren Ausschuß von 
Ritter= und Landschaft. 
84. 
Die nach § 2 bestimmten Mitglieder der Landwirtschaftskammer treten 
auf Berufung Unseres Ministeriums des Innern unter Leitung eines Beauf- 
tragten des Ministeriums zu einer Versammlung zusammen, welcher die Wahl 
des Vorstandes der Kammer obliegt. 
Nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden durch die Versammlung übernimmt 
dieser die weiteren Verhandlungen. 
85. 
Die zur Durchführung der Verordnung, betreffend die Errichtung der Land- 
wirtschaftskammer, erforderlichen weiteren Anordnungen erläßt Unser Mini- 
sterium des Innern. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 15. Mai 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 79 werden ausgegeben: Nr. 96, 97, 98 und 99 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916. 
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