Nr. 79. 1916. 473
Den Zeitpunkt der erstmalig vorzunehmenden Wahlen bestimmt Unser
Ministerium des Innern nach Vereinbarung mit dem Engeren Ausschuß von
Ritter= und Landschaft.
84.
Die nach § 2 bestimmten Mitglieder der Landwirtschaftskammer treten
auf Berufung Unseres Ministeriums des Innern unter Leitung eines Beauftragten
des Ministeriums zu einer Versammlung zusammen, welcher die Wahl
des Vorstandes der Kammer obliegt.
Nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden durch die Versammlung übernimmt
dieser die weiteren Verhandlungen.
85.
Die zur Durchführung der Verordnung, betreffend die Errichtung der Landwirtschaftskammer,
erforderlichen weiteren Anordnungen erläßt Unser Ministerium
des Innern.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. Mai 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 79 werden ausgegeben: Nr. 96, 97, 98 und 99 des Reichs-Gesetzblatts
von 1916.
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