498 Nr. 33. 1916.
Der bisher auf den 5. Sonntag nach Trinitatis fallende-Buß= und Bettag
vor der Ernte wird quf. den nächsten Sonntag. nach-Johannis#verlegt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium. i- *
Schwerin, den 26. Mai 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
tW/.
(1) Bekanntmachung vom 27. Mai 1916, betressend Verbot des Handels mit
Abfällen und Spänen von wolframhaltigem Stahl.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeckorps zu Altona vom 23. d. Mts., betreffend Verbot des Handels
mit Abfällen und Spänen von wolframhaltigem Stahl, wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 23. Mai 1916.
Abt. Lc. Nr. 65 000.
verorodnung.
Int Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hiermit jeglicher Handel mit Ab-
fällen und Spänen von wolframhaltigen Stählen für die Dauer des Krieges verboten.
Lieferung von wolframhaltigen Abfällen und Spänen jeder Art und Menge ist nur
gestattet an den Hersteller derjenigen Stähle, von denen die Abfälle und Späne
stammen, oder an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft. Ausnahmen bedürfen der Geneh-
migung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Jegliche Zuwiderhandlung oder Anreizung zur Zuwiderhandlung gegen dieses
Verbot wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt