Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 84. 1916. 505 
8 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Per- 
sonen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
(meldepflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht. 
§5 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: o 
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der 
nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe, 
b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten 
Garne und Seilfäden, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vor- 
gesehenen Einteilung: 
Gruppe 1: Sämtliche Vorräte an 
IMesesschein 1 1. A. 1. ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mo- 
hair, Alpakawolle, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, 
fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert; 
. ungefärbten und gefärbten Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, 
Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, also Kammzug, 
Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus 
Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, 
Weberei, Strickerei und Wirkerei; 
3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaaren, 
mit Ausnahme von Schweif= und Mähnenhaaren. 
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, 
Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob 
diese Garne hergestellt sind aus: 
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, un- 
gewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, 
ohne oder mit einem Zuset von Kunstwolle; 
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Al- 
pakawolle, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen 
jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streich- 
garnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit 
einem Zusatz von Kunstwolle; 
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne 
oder mit einem Zusatz von Kunstwolle. 
C. Sämtliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kamm- 
garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleich- 
viel, aus welchem der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne 
hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder 
anderen pflanzlichen Spinnstoffen. 
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