Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 86. 1916. 517 
reichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes handelt. 
durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für 
jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und so- 
bald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. " 
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle 
offen gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach 
§ 12 Abs. 1 und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler bestimmt, wann 
mit der Ausschreibung begonnen werden darf. 
Erläuterung zu § 12. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 
1. August 1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
2. § 15 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe an- 
gestellt oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und in- 
folge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne end- 
gültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach 
der Überführun des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, 
in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
Schwerin, den 30. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blüch er. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend die Einfuhr von Butter 
aus dem Ausland. 
Nachstehende in Nr. 124 des Reich i ö i i 
Sanzeigers veröffentlichte Bestimmungen des 
Reichskanzlers vom 26. Mai 1916 über die Einfuhr von Butter aus * Aus- 
lande werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. — Vgl. Rbl. Nr. 200 
on . — 
Schwerin, den 31. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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