Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

518 Nr. 86. 1916 
Bestimmungen 
über die Einfuhr von Butter aus dem Auslande. Vom 26. Mai 1916. 
  
Auf Grund von " 11 der Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise 
vom 22. Oktober 1915 (Rl. S. 689) bestimme ich: 
J. 
Die Bestimmungen über Einfuhr von Butter aus dem Ausland vom 15. No- 
vember 1915 („Reichsanzeiger“ Nr. 271) werden wie folgt geändert: 
1. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, 
in dem die lÜbernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
2. 5 8 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre 
noch weiter beschränken oder verbieten. 
3. Als § Za wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur 
über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf. 
II. 
Diese Bestimmungen treten mit der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
(3) Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betressend Höchstpreis für Feintalg. 
Nachstehende in Nr. 125 des Deutschen Reichsanzeigers von 1916 veröffent- 
lichte Bekanntmachung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette vom 15. Mai d. Is. über den Feintalghöchstpreis wird hiermit zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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