Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  89:  1916.  535

A  1,80
Gehacktes  Schweinefleisch  Pfund

   
  

....  10
GerauckertchchmkenImganzen--·——·-  «  „  2,
Geräucherter  Schinken  im  Musschnitt  .-—--·««  äsgg
Rollschinken  im  ganzen  ..  --—··»;··  «  *  280
Rollschinken  im  ufschnitt  ..  is--  «  «  2—
Gekochter  Schinken  im  ganzen  mit  Knochen  ....  ,,,,2,50
Gekochter  Schinken  im  ganzen  ohne  Knochen  „  „  250
Gekochter  Schinken  im  Ausschnitt  5„  200
Fetter  geräucherter  Spbeck  .......  ««2-—
MagerergemuchekterSpeck..——---—·  ««1,
GeraucherterSchwemskopf.......-..  ,,,,  2,;ö
RemesSchwemeschmalz..........  ,,  ,,2,80
GeraucherteMettwurst1..........  »  ,,,

Mettwurst  11  ...  «  „  2,20
Mettwurt  7  „  5  1,80
Mettwurst  11717Tl„  „  140

I,,,,,

II..............,,  ,,1,60

........,,,,1,20
Rotwurst  1  hraunschweiger)  .  „  „  1,80
Rotwurst  II  (Sächsische).  ..........  ,,,,1,20
Schmkenwurst..  ..........  »,,2,—
Bratwurst  .  „  „  1,  80
Frische  Blutwurst.  .  „  „  1.—.
Grützwurst  .  „  „  0,80
Kohlwurst  (Lungenwurst)  .  .  „  „  1,50
Brühwurst  1  (Wiener,  Jauersche  usw.).  .....  „  „  1,80
Brühwurst  I1  (Wiener,  Nauersche  usw.)  .....  ,,  „  1,40
Preßkopf  I  „  „  2,—
Preßkopf  11  „  1,30

B.  Mindestens  drei  Viertel  vom  chlachtgewicht  des  Schweines  ober  von  der
wöchentlichen  Schweineschlachtung  des  einzelnen  Schlachters  müssen  frisch  verkauft  werden.
Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben  werden.

Die  Bestimmungen  vom  28.  Februar  1916  —  Rbl.  Nr.  36  S.  178  ff.  —  werden
aufgehoben.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

.—

Mit  dieser  Nr.  89  werden  ausgegeben:  Nr.  114  und  115  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
129