Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

534  Nr.  89.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916  zum  §  7  der  Bundesratsverordnung
zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916.
ie  nachstehenden  Festsetzungen  und  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  aus  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung
der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916
Roöl.  S.  99)  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  bes  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nach  §  7  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  reise,  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  —  Röl
wird  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  b8  n
1916  —  Rbl.  Nr.  35  —  hiermit  bestimmt:

A.  Die  folgenden  Höchstpreise  für  Schweinefleisch  werden  für  das  Gebiet  des

Großherzogtums  festgesetzt
I.  Frisches  Fleisch.

Mürbebraten  (Filet)  JNNNsund  -7  2/10
Flomen,  roher  u  und  desalzener  Speer-  ......  ,,»2,—
Schinken  .  ......  ,,«1,80
Karbonade........."..«....  „  „  2.—
Backken:  „  „  1,0
Schutkter  „  „  1,50
Kragenfett..  ....  „  „  1830
Baucch.  .....  „  „  1,40
Leber  „  „  1,80
Nerrrr  „  „  1.—
Zunge-  ................  ,,»1,—
isben  „  „  0,90
Kerz  "  "  "  "  "  "  "  "  "  2  2  2  2  11  77  0,80
opf  mit  GBackckeeel  „  „  0,80
Kopf  ohne  Backe  .............  ««0,50
Lunge  ..  ............-  «  «  0,60
Unterbeine  .  «  «  ·0-20
II.  Zubereitetes  S  weinefleih  rucin  der  *  Wurstwaren=Kasseler
  Rippspper  Pfund  /  1,80
Gepötelter  Schweinekamm..  ...-  „  „  1070

Anderes  Pökelfleisg„  „  160