544 Nr. 91. 1916.
Dem Inhaber der Firma A. Malsburg in Schönebeck a. E. wird verboten jeder
unmittelbare und mittelbare Vertrieb des Futtermittel-Mischproduktes von der Art, wie
es von ihm am 18. Dezember 1915 der Polizeiverwaltung in Schönebeck übergeben ist.
Dieses Mischprodukt ist nach dem Gutachten der Königl. Sächs. Landwirtschaftlichen Ver-
suchsstation in Leipzig-Möckern gesundheitsschädlich für die damit gefütterten Tiere.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft; sind
mildernde Umstände vorhanden, kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark erkannt werden.
Der stellvertretende kommandierende General.
gez. (Unterschrift.)
General der Infanterie.
à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
Vorstehendes Verbot wird auch für den Bereich des IX. Armeekorps in Wirksam-
keit gesetzt. Jeder Weitervertrieb der von der Firma A. Malsburg in Schönebeck a. E.
bezogenen, oben bezeichneten Futtermittel-Mischprodukte ist untersagt. Zuwiderhand-
lungen ziehen die in vorstehender Verordnung angegebenen Strafen nach sich.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen.
gez. v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 6. Juni 1916, betreffend Verbot der Einfuhr von
Stickstofsbünger, der von einer unzuverlässigen Firma hergestellt oder geliefert ist.
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden kommandierenden Generals des
IX. Armeekorps vom 25. Mai 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 6. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.