Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

544 Nr. 91. 1916. 
Dem Inhaber der Firma A. Malsburg in Schönebeck a. E. wird verboten jeder 
unmittelbare und mittelbare Vertrieb des Futtermittel-Mischproduktes von der Art, wie 
es von ihm am 18. Dezember 1915 der Polizeiverwaltung in Schönebeck übergeben ist. 
Dieses Mischprodukt ist nach dem Gutachten der Königl. Sächs. Landwirtschaftlichen Ver- 
suchsstation in Leipzig-Möckern gesundheitsschädlich für die damit gefütterten Tiere. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, wenn die bestehenden Gesetze 
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft; sind 
mildernde Umstände vorhanden, kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark erkannt werden. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
gez. (Unterschrift.) 
General der Infanterie. 
à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
Vorstehendes Verbot wird auch für den Bereich des IX. Armeekorps in Wirksam- 
keit gesetzt. Jeder Weitervertrieb der von der Firma A. Malsburg in Schönebeck a. E. 
bezogenen, oben bezeichneten Futtermittel-Mischprodukte ist untersagt. Zuwiderhand- 
lungen ziehen die in vorstehender Verordnung angegebenen Strafen nach sich. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis 
zu bringen. 
gez. v. Roehl. 
(4) Bekanntmachung vom 6. Juni 1916, betreffend Verbot der Einfuhr von 
Stickstofsbünger, der von einer unzuverlässigen Firma hergestellt oder geliefert ist. 
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden kommandierenden Generals des 
IX. Armeekorps vom 25. Mai 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 6. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.