Ar. 93. 549
Negierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Moecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 21. Juni 1916.
Inhalt.
Ii. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern. (2) Be—
kanntmachung, betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur
Vorlage von Schriften beim Uberschreiten der Reichsgrenze. (3) Bekanntmachung,
betreffend Einschränkung des Fahrradverkehrs. (4) Bekanntmachung,
betreffend Zulassung zur ärztlichen Prüfung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. Juni 1916, betreffend den Verkehr in den Seebädern.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
III. Nr. 73 437/5862 Altona, den 7. Juni 1916.
Sercbäderverkehr.
Der Küstenstrich an der Nordsee zwischen den Festungsgebieten von Cuxhav
Geestemünde ist für den Seebäderverkehr gesperrt. rhaven und
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