Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W  376  20

Eine  Offnung  der  Pakete  findet  nur  statt,  wenn  die  Angaben  der  Inhaltserklärung  für  die
Zollfestsetzung  nicht  ausreichen,  der  angegebene  Wert  zu  gering  erscheint,  oder  der  Verdacht  einer
Kontrebande  oder  Zollhinterziehung  vorliegt.  Die  Offnung  der  Pakete  darf  nur  in  Gegenwart  des
Empfängers  oder  seines  Vertreters  erfolgen.  In  den  Paketen  vorgefundene  Briefe  sind  den  Postanstalten
  zu  übergeben.

§  55.  Bei  der  Abfertigung  von  Postpaketen,  die  in  äußerlich  beschädigter  Verpackung  eingehen,
  oder  deren  Inhalt  verdorben  ist,  ist  stets  ein  Postbeamter  hinzuzuziehen,  wenn  nicht  der
Empfänger  auf  Ersatzansprüche  wegen  Beschädigung  oder  Verderb  ausdrücklich  schriftlich  verzichtet.

§  56.  Wird  ein  Paket  zu  dem  der  Adressat  die  Begleitadresse  angenommen  hat,  bei  der
Zollstelle  nicht  abgeholt,  so  hat  diese  die  Postanstalt  zu  benachrichtigen.  Diese  veraulaßt  das  weitere.
Im  übrigen  kommen  auf  solche  Pakete  die  Niederlagevorschriften  zur  Anwendung.

§  57.  Postpakete,  deren  Annahme  der  Adressat  verweigert  oder  deren  Adressat  nicht  zu
ermitteln  ist,  sind  der  Postbehörde  mit  den  Inhaltserklärungen,  die  mit  einem  entsprechenden  Vermerk
  zu  versehen  sind,  gegen  Quittung  zur  Wiederausfuhr  zurückzugeben.

§  58.  JFür  die  Lagerung  im  Zollgewahrsam  wird  eine  Lagergebühr  erhoben,  die  monatlich
für  100  kg  2  ¼¾  beträgt.  Teile  eines  Monats  oder  des  Gewichtes  von  100  kg  werden  als  voll
gerechnet.  Für  die  Lagergebühr  haftet  abgesehen  von  der  Annahmeverweigerung  durch  den  Empfänger,
dieser,  in  zweiter  Linie  der  Absender  des  Paketes.

Die  Erhebung  der  Lagergebühr  beginnt  nach  Ablauf  eines  Monats  seit  der  Einlagerung.

§  59.  Unrichtige  oder  unvollständige  Zollinhaltserklärungen  bei  den  vom  Auslande  eingehenden
  Postpaketen  bleiben  straffrei,  wenn  nicht  nach  den  obwaltenden  Umständen  der  Verdacht
einer  beabsichtigten  Kontrebande  oder  Zollhinterziehung  begründet  erscheint.

§  60.  Anträge  auf  Rückzahlung  für  Postpakete  zuviel  erhobener  Zölle  können  nicht  berücksichtigt
  werden,  wenn  der  Zollbetrag  unter  Zugrundelegung  der  in  der  Inhaltserklärung  enthaltenen
  Angaben  berechnet  worden  ist  und  eine  eingehende  Prüfung  des  Paketes  bei  der  Einfuhr
nicht  stattgefunden  hat.

§  61.  Die  Zollbeamten  haben  die  Berechtigung,  die  eingehenden  Briefe  und  die  zur  Ausfuhr
  bestimmten  Pakete  auf  den  Postämtern  zu  revidieren.  Die  Postbeamten  sind  verpflichtet,  bei
verdächtigen  Ausfuhr-Paketen  und  eingehenden  Briefen  die  zollamtliche  Abfertigung  zu  veranlassen.

§  62.  Die  Aufgabe  eines  zur  Ausfuhr  bestimmten  Paketes  bei  einer  Postanstalt  ist  der
erfolgten  Ausfuhr  des  Postpaketes  gleichzuachten.

§  63.  Postpakete,  die  aus  einem  Orte  des  Schutzgebietes  durch  das  Ausland  nach  einem
andern  Orte  des  Schutzgebietes  versandt  werden,  sind  von  jeder  zollamtlichen  Behandlung  befreit.

Lagerung  im  Zollgewahrsam.

§*  64.  Alle  Ein=  und  Ausfuhrgegenstände  dürfen,  soweit  nach  dem  Ermessen  des  Vorstehers
der  Zollstelle  Platz  vorhanden  ist,  unentgeltlich  8  Tage  im  Zollhause  oder  im  Zollhofe  lagern;  in
diese  Fristen  sind  Sonn=  und  Feiertage  eingeschlossen.

Bei  Uberschreitung  dieser  Frist  sind  Lagergebühren  zu  zahlen,  die  nach  Wahl  der  Zollstelle
für  je  ½  chm  oder  100  kg  30  Pf.  für  den  Monat  betragen.  Teile  von  ½  chm  oder  von  100  kg,
sowie  jeder  angefangene  Monat  werden  für  voll  gerechnet.

§  65.  Von  der  Aufnahme  in  die  Zollhänser  sind  ausgeschlossen:

1.  alle  feuergefährlichen  Gegenstände  wie  Petroleum,  Pulver  und  sonstige  Sprengstoffe,
ätherische  Ole,  alle  unverpackten  leicht  entzündbaren  Gegenstände,

2.  alle  lebenden  Tiere,

3.  alle  durch  ihren  Geruch  die  Luft  verpestenden  Gegenstände,  wie  getrocknete  Fische
und  Häute.

Nach  dem  Ermessen  der  Zollstelle  können  ferner  ausgeschlossen  werden:

4.  alle  leicht  dem  Verderben  ausgesetzten  Gegenstände,  wie  frisches  Fleisch,  frische  Fische,
frisches  Obst,

5.  alle  die  Lagerräume  verunreinigenden  Gegenstände,  wie  lecke  Fässer.

§  66.  Die  Zollbehörde  haftet  für  die  Beschädigung  der  in  Zollgewahrsam  niedergelegten
Gegenstände  nur  dann,  wenn  ihr  diese  Gegenstände  besonders  übergeben  sind  und  nur  insoweit,  als
ihr  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.

Es  ist  Sache  der  Besitzer  der  lagernden  Gegenstände,  sich  durch  Feuer=  und  andere  Versicherungen
  oder  auf  andere  Weise  vor  Schaden  zu  bewahren.