Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

2  Nr.  1.  1916.
Altona,  den  11.  Dezember  1915.

Aufbebung  einer  Verordnung.

Die  diesseitige  Verordnung  vom  19.  Juni  1915  Nr.  1473,  KVBl.  S.  537,  betreffend

  den  Schutz  der  Radfahrer  und  Kraftwagen,  wird,  nachdem  die  Bentralbehhrden
entsprechende  Polizeiverordnungen  erlassen  haben,  hiermit  aufgehoben.

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1916,  betreffend  Kautschuk  (Gummi),

Guttapercha,  Balata  und  Afbest.
Nachstehende  zweite  Nachtrags-Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der
Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk
(Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten
unter  Verwendung  dieser  Rohstoffe,  Rbl.  Nr.  115  S.  653  und  Nr.  146  S.  798,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  4.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  V.  1.  1448/11.  15.  K.R.A.

Zweite  Nachtrags-Verordnung

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend

Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,
Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten  unter  Verwendung
dieser  Rohstoffe
(V.  I.  663/6.  15.  K.  R.  A.).

Nachstehende  Nachtrags-Verordnung  wird  im  Auftrage  des  Kriegsministeriums
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni