Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 100. 1916 585 
in der Ausführungsanweisung in Artikel 28 Nr. 1 und 2, Ar- 
tikel 52 Nr. 4 a und b. Artikel 55 unter II Nr. 9, Artikel 61 unter I 
im Eingang und in Nummer 6 unter II, unter III Abs. 2 und unter IV 
Abs. 1, Artikel 65 Abs. 1 unter a und b, Artikel 66 Abs. 3 und 6, 
Artikel 67 Nr. 1 und 2, Artikel 73 unter 1 Nr. 2, Artikel 74 Nr. 5, 
Artikel 78 unter II Abs. 1, Artikel 80 Nr. 6, Abs. 2, Artikel 82 Nr. 5, 
Abs. 2, Artikel 83 unter II, Abs. 2, Artikel 84 Nr. 1, Artikel 96 unter 
I Nr. 2, Abs. 1, Artikel 99 Nr. 2 a, 
in den Formularen Muster A(Staatssteuerliste) auf der Außenseite, 
in der Überschrift der Spalten 26—39 und in der Kopfinschrift der 
Spalten 31 und 34. Muster B (Einkommens= und Vermögensnach- 
weisung) in der Kopfinschrift zu Spalte 35 unter 2, in den öffentlichen 
Bekanntmachungen Muster XVI, Abs. 1, und Muster XVIa. AbsK. 1, 
im Verzeichnis des Musters XXI in der Kopfinschrift der Spalte 5 a und 
Muster XXIII (Berufungskontrolle) auf der Außenseite. 
3. Im § 23 des Eink.St.G. wird hinter dem ersten Absatz folgender neuer 
Absatz eingeschoben: 
„Die Obrigkeiten sind berechtigt, von den Steuerpflichtigen mit 
einem Einkommen von mutmaßlich nicht mehr als 3000 J Aus- 
kunft über ihre Einkommensverhältnisse zu verlangen, nötigenfalls 
unter Androhung von Ordnungsstrafen bis zu 50 AM.“ 
4. Im Artikel 55 unter 1 Abs. 2 der Ausf. Anw. wird der zweite Satz ge- 
strichen und an Stelle desselben gesetzt: · 
„Für die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr 
als 3000 J¼ besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung in 
Gemäßheit der Bestimmung im § 23, Abs. 2 des Gesetzes. Für 
die Angaben ist das Formular I a anzuwenden.“ Muster la. 
5. Dem § 32 des Eink.St.G. wird der folgende Absatz hinzugefügt: 
„Dem Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission steht das den 
Obrigkeiten im § 23, Abs. 2 eingeräumte Recht zur Einforderung 
von Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 
nicht mehr als 3000 .X gleichfalls zu.“ 
6. Im Artikel 58 der Ausf. Anw. wird in Nummer 3 zwischen dem zweiten 
und dritten Absatz als neuer Absatz eingeschoben: 
„Der Vorsitzende der Voreinschätzungskommission kann nach Er- 
messen von dem Rechte des § 32 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch 
machen. Die verlanate Erklärung ist nach Muster Ia anzugeben.“. Muster 1a. 
143“
	        
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