Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 101. 1916. 597 
87. 
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, oder zu einer Übertretung 
dieser Vorschriften auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- 
bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 8 9b des Gesetzes, betreffend 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. De- 
zember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
58. 
Polizei= und Militärbehörden, denen eine Brieftaube eingeliefert wird, haben, 
sofern nicht jeder Verdacht einer Spionage von vornherein ausgeschlossen ist, sofort das 
stellv. Generalkommando zu benachrichtigen und diesem die Taube zu übersenden. Das 
Gleiche gilt, wenn Reste oder Kennzeichen von Brieftauben eingeliefert werden. Lebende 
Tauben sind lebend zu übersenden. 
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung dieser Verordnung ersucht. 
v. Falk.
	        
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