622 Nr. 106. 1916.
Altona, den 7. Juli 1916.
Betreten von Flugplätzen usw. Herangehen an Luftfahrzeuge.
Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit wird folgendes angeordnet:
Es ist verboten, ohne Befugnis:
1. Flugplätze überhaupt, das zum Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen
abgesperrte Gelände dann zu betreten, wenn dort Übungen oder Luftfahrten
stattfinden;
Han ein Luftfahrzeug heranzugehen, das außerhalb eines öffentlichen Weges
auf einem anderen Grundstück als dem zu 1 bezeichneten aufsteigt, landet
oder niedergegangen ist;
3. über fremde Grundstücke sich einem aufsteigenden, landenden oder nieder-
gegangenen Luftfahrzeug zu nähern.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot ziehen, soweit die bestehenden Gesetze
keine höhere Strafe bestimmen, die durch § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 vorgesehenen Strafen nach
sich (Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände Haft oder
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark).
Jedoch betrifft das Verbot zu 2 und 3 nicht den Fall, daß ein verunglückter
Flieger Hilfe verlangt oder ein Unfall eingetreten ist, der eine sofortige Hilfe bedingt.
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Zusatz: Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter
Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 14. Juli 1916, betreffend Bereitung von Backware.
achstehende Bestimmungen der Landesbehörde für Volksernährung werden
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund der §5 3 1II und 51V der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware vom 26. Mai 1916 — RGBl. S. 413 — und der dazu erlassenen Be-