Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  1.  1916.

8  6.
Ausnahmen  vom  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Ausgenommen  von  den  in  §  5  getroffenen  Anordnungen  sind
1.  diejenigen  Mengen  der  in  §  2  bezeichneten  Garne,  die  sich  vor  dem  31.  Dezember
  1915  bereits  im  Web-,  Wirk=  oder  Strickprozeß  befanden;
2.  diejenigen  Mengen,  welche  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums
  aus  ihren  Beständen  durch:  ·  -
Verein  Deutscher  Tuch-  und  Wollwarenfabrikanten  E.  V.
Verband  der  Fabrikanten  von  Damenkonfektions=  und  Kostümstoffen

E.  V.,
Verband  Sächsisch-Thüringischer  Webereien  E.  V.,
Verband  Elsässischer  Wollwebereien  E.  V.,  -
Verband  der  Fabrikanten  halbwollener  und  wollener  Stoffe  E.  V.,
Verband  Deutscher  Krimmer=  und  Wollplüsch-Fabrikanten  E.  V.,
Verband  Deutscher  Möbelstoff=  und  Moquettewebereien,
Verband  Lausitzer  und  Schlesischer  Orleanswebereien,
Allgemeine  Deutsche  Zanellakonvention,  6
Verband  Deutscher  Seidenwebereien  Düsseldorf,
Bergischer  Fabrikanten-Verband,  Barmen,
verkauft  hat;
3.  die  in  §  4  Ziffer  1  und  2  a  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen

arne;  «  .

4.  10  vom  Hundert  der  Bestände  jeden  Eigentümers  nach  dem  Stande  vom
31.  Dezember  1915  von  den  in  S  24  aufgeführten  Web--,  Trikot-  und  Wirkgharnen,
  soweit  sie  nicht  ohnehin  nach  Ziffer  1—3  dieses  Paragraphen  vom

erarbeitungs=  und  Verwendungsverbot  ausgenommen  sind;

5.  die  in  §  4  Ziffer  2  b  bezeichneten  Strickgarne,  sobald  sie  im  Wege  des  Klein-Verkaufs
  in  den  Haushalt  oder  in  Hausgewerbebetriebe  übergegangen  sind.

8  7.
Bewegungsverbot.
Jeder  Wechsel  im  Gewahrsam  der  in  §  2  bezeichneten  Garne  ist  verboten.

g  8.
Ausnahmen.  vom  Bewegungsverbot.

Ausgenommen  von  dem  Bewegungsverbot  des  §  7  sind:

1.  diejenigen  Mengen  Garne,  welche  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
veräußert  worden  sind  oder  künftig  veräußert  werden  (siehe  §  3),

2.  die  Mengen,  auf  welche  die  Verarbeitungs=  und  Verwendungserlaubnis  des
&  5  Abs.  2  Anwendung  findet,  ·  .

3.  diejenigen  Mengen,  die  nach  §  4  und  §  6  vom  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=
  und  Verwendungsverbot  ausgenommen  sind  und  nach  Maßgabe  der
Anordnungen  in  §  4  und  §  6.