Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

628  Nr.  107.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  W.  I.  1640/6.  16.  K.R.M.,

betreffend  Beschlagnahmerund  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur
und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.
Vom  18.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeanordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung
  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (RBl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (REBl.  S.  778)  °)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Anordnungen,
  betreffend  Bestandserhebung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (REBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (Röl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.
S.  684)  "“)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes,  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel,  vom  23.  September  1915  (Rl.
S.  603),  angeordnet  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  eldstrafe  bis  zu  10  000  wird,  sosern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgcseen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.

2.  Wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beseiteschess  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

3.  Wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  Wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

))  Wer  vorsäßlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpfllchtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  ertellt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvoll  tändige  Angaben  macht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  3000  4“  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.
Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.