628 Nr. 107. 1916.
Bekanntmachung
Nr. W. I. 1640/6. 16. K.R.M.,
betreffend Beschlagnahmerund Bestandserhebung der deutschen Schafschur
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 18. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmeanordnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RBl. S. 645) und
25. November 1915 (REBl. S. 778) °) und jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen,
betreffend Bestandserhebung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (REBl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 3. September 1915 (Röl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl.
S. 684) "“) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind. Auch kann die Schließung des Betriebes, gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Rl.
S. 603), angeordnet werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit eldstrafe bis zu 10 000 wird, sosern nicht
nach den allgemeinen Strafgcseen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.
2. Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beseiteschess beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. Wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
)) Wer vorsäßlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpfllchtet
ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll tändige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu 3000 4“ oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt.