Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

634  Nr.  108.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  Stallhöchstpreise  für
Schafvieh.
Nachstehende  ekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  für  Schafvieh  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekonntmachung  über  Stallhöchstpreise  für  Schafvieh.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
8.  April  1916  werden  unter  entsprechender  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
18.  April  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  67  S.  377  —  folgende  Stallhöchstpreise  für  den  Ankauf
von  Schafvieh  zur  Schlachtung  für  den  Zentner  Lebendgewicht  festgesetzt:

Für  1.  vollfleischige  Lämmer  und  Lammböcke  ohne  breite  Zähne  120,—  A,

.  vollfleischige  Hammel  mit  nicht  mehr  als  4  breiten  Zähnen

und  vollfleischige  Schafe  mit  nicht  mehr  als  2  breiten  Zähnen  110,—  ,
1  %

 

2K—

.  gutgenährtes  älteres  Schafvieh.  .  ,
.ger1nggenahrtesSchafv1eh  jeden  Alters,  auch  guchtböcke  .  90—  %
.  minderwertiges  abgemagertes  *  jeden  Alters

nach  Wert,  jedoch  nicht  über  65,.—  M.
Die  Feststellung  des  Lebendgewichtes  erfolgt  am  Standort  der  Tiere  unter  Abzug

  von  5  %.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Regierungs-Blatt.

in  Kraft.
Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

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