Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

648 Nr. 110. 1916. 
Zu Nr. 9. 
28. Steppdecken sind Bettüberdecken. , 
29. Nur abgepaßte farbige Tischdecken sind frei, nicht Stückware. 
30. Matratzen und fertige Betten sind frei. 
Zu Nr. 10. 
31. Möbelkattune sind Möbelstoffe. 
Zu Nr. 11. 
32. Tülle selbst sind nicht frei. 
33. Baumwollene Battiste und Krepps siehe unter Ziffer 35. 
Zu Nr. 13. » 
34. Baumwollene Velvets fallen unter Nr. 13 der Freiliste. 
35. Baumwollene Battiste und Krepps fallen unter Nr. 13 der Freiliste. 
Zu Nr. 17. 
36. Unter konfektionierten genähten Weißwaren werden verstanden: Bäfschen, 
Rüschen, Halskrausen, Jabots und ähnliches. 
Zu Nr. 19. 
37. Wickelgamaschen sind frei. 
38. Uniformen für bürgerliche Beamte sind nicht frei. 
39. Siehe auch oben Ziffer 25. 
40. Unter Herrengarderobe ist auch Burschen= und Knabengarderobe zu verstehen. 
Zu Nr. 20. 
41. Auch Mädchenkonfektion, einschließlich Mädchenmäntel, die erst nach dem 
6 um 1916 fertiggestellt ist, ist frei, soweit sie die angegebenen Preisgrenzen 
übersteigt. 
42. „Im Besitz der Kleinhändler befinden“ gilt für den 10. Juni 1916. 
°Zu Nr. 22. 
43. Unter Damenwäsche ist auch Mädchenwäsche zu verstehen. 
Zu Nr. 27. 
44. Halbwollene Schlafdecken sind nicht frei. 
Zu Nr. 34. 
45. Bezieht sich auf jedes Stück, das bis zu der bezeichneten Länge abgeschnitten 
wird, nicht nur auf Reststücke. Das abgeschnittene Stück ist nicht in die 20 % 
nach § 8 Absatz III der Bundesratsverordnung einzurechnen. 
Berlin, den 21. Juni 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.