Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

648  Nr.  110.  1916.

Zu  Nr.  9.
28.  Steppdecken  sind  Bettüberdecken.  ,
29.  Nur  abgepaßte  farbige  Tischdecken  sind  frei,  nicht  Stückware.
30.  Matratzen  und  fertige  Betten  sind  frei.

Zu  Nr.  10.
31.  Möbelkattune  sind  Möbelstoffe.

Zu  Nr.  11.
32.  Tülle  selbst  sind  nicht  frei.
33.  Baumwollene  Battiste  und  Krepps  siehe  unter  Ziffer  35.
Zu  Nr.  13.  »
34.  Baumwollene  Velvets  fallen  unter  Nr.  13  der  Freiliste.
35.  Baumwollene  Battiste  und  Krepps  fallen  unter  Nr.  13  der  Freiliste.

Zu  Nr.  17.
36.  Unter  konfektionierten  genähten  Weißwaren  werden  verstanden:  Bäfschen,
Rüschen,  Halskrausen,  Jabots  und  ähnliches.

Zu  Nr.  19.
37.  Wickelgamaschen  sind  frei.
38.  Uniformen  für  bürgerliche  Beamte  sind  nicht  frei.
39.  Siehe  auch  oben  Ziffer  25.
40.  Unter  Herrengarderobe  ist  auch  Burschen=  und  Knabengarderobe  zu  verstehen.

Zu  Nr.  20.
41.  Auch  Mädchenkonfektion,  einschließlich  Mädchenmäntel,  die  erst  nach  dem
6  um  1916  fertiggestellt  ist,  ist  frei,  soweit  sie  die  angegebenen  Preisgrenzen
übersteigt.
42.  „Im  Besitz  der  Kleinhändler  befinden“  gilt  für  den  10.  Juni  1916.
°Zu  Nr.  22.
43.  Unter  Damenwäsche  ist  auch  Mädchenwäsche  zu  verstehen.

Zu  Nr.  27.
44.  Halbwollene  Schlafdecken  sind  nicht  frei.

Zu  Nr.  34.
45.  Bezieht  sich  auf  jedes  Stück,  das  bis  zu  der  bezeichneten  Länge  abgeschnitten
wird,  nicht  nur  auf  Reststücke.  Das  abgeschnittene  Stück  ist  nicht  in  die  20  %
nach  §  8  Absatz  III  der  Bundesratsverordnung  einzurechnen.

Berlin,  den  21.  Juni  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.