Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 110. 1916. 653 
8 1. 
Allgemeines. 
.Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlichen 
Bevölkerung läßt sich ein allgemeiner Maßstab für den regelmäßigen Verbrauch 
von Kleidusgg bsichein #ler Bevölkerungskreise nicht finden und es sind 
darum auch Durchschnittszahlen nicht verwendbar; wohl aber kann bei zahl- 
reichen Bevölkerungsklassen ein gewisser Mindestverbrauch an Mäsche= und 
Kleidungsstücken zugrunde gelegt werden, dessen Deckung auf Antrag durch 
Erteilung eines entsprechenden Bezugsscheines ohne weiteres zugebilligt werden 
kann, während die Notwendigkeit darüber hinausgehender Anschaffungen dar- 
getan werden muß. 
. Hierbei wird bei dem erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein 
eine Befragung über die Vorräte des Ansuchenden zu erfolgen haben und 
nur da, wo Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angemessenen 
Grenzen ohne weiteres erteilt werden können. Bei wiederholtem Ansuchen um 
Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen derselben 
Art ist je enfals ein strengerer Maßstab anzulegen und die Frage des regel- 
mäßigen Verschleißes zu berücksichtigen. 
In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen den wichtigsten 
Anhalt für die Entschließung über die Notwendigkeit der Anschaffung zu bilden 
haben, wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des Ansuchenden maß- 
gebend sein wird, dergestalt, daß Angehörigen von Berufen, bei denen der Ver- 
schleiß von Kleidung und Wäsche verhältnismäßig groß ist, deren Bezug in 
entsprechend größeren Mengen oder in kürzerer Zeklfolge zu bewilligen sein 
wird, als Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher Verschleiß 
nicht eintritt, oder bei denen anzunehmen ist, daß sie für längere Zeit aus- 
reichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen. 
Auch wird es nach Befinden angezeigt erscheinen, wohlhabendere Kreise der 
Bevölkerung auf die keiner Regelung unterworfenen Luxusartikel (Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916) zu verweisen, um so den 
Verbrauch der übrigen Waren zu verlangsamen. 
Soweit der Antrag von einer dritten Person in Vertretung oder im Auftrage 
des Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen des Ver- 
tretungs= oder Auftragsverhältnisses abgesehen werden. Eine Prüfung in 
dieser Beziehung soll nur bei Verdacht des Mißbrauchs erfolgen. 
Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen 
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landes- 
Bentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen 
ezugsscheine nur von der Reichsbekleidungsstelle selbst, nicht durch andere- 
Stellen ausgefertigt werden.
	        
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