Nr. 2. 1916. 13
IX.5
Die Bestimmung des § 4 der Bundesratsverordnung bezieht sich auch
auf Molkereien von weniger als 500 000 Liter Jahresverarbeitung, wenn
der sie zusammenfassende Verband im ganzen die Jahreserzeugung von
mindestens 500 000 Liter verwertet.
Liefern Molkereien von über 500 000 Liter Jahreserzeugung nur einen
Teil ihrer Butter an einen Verwertungsverband, so bleiben für diese
Molkereien hinsichtlich der nicht an den Verband abgelieferten Butter die
Pflichten aus §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung bestehen, auch wenn
die ihnen verbleibende Butter einer Menge von weniger als 500 000 Liter
Milch entspricht.
X.
Der Vertrieb der über den Hoöchstpreis verkäuflichen Butter (Auslands-
butter), auf die sich der zweite Satz des § 8 Abs. 1 der Bundesratsver-
ordnung bezieht, ist geregelt durch die Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministeriums vom 11. Dezember 1915 zu der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter vom
4. Dezember 1915 — Rbl. Nr. 200 S. 1073 — und die ergänzende
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 23. Dezember 1915
— Rbl. Nr. 207 S. 1111 —.
Schwerin, den 31. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.