Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 2. 1916. 13 
IX.5 
Die Bestimmung des § 4 der Bundesratsverordnung bezieht sich auch 
auf Molkereien von weniger als 500 000 Liter Jahresverarbeitung, wenn 
der sie zusammenfassende Verband im ganzen die Jahreserzeugung von 
mindestens 500 000 Liter verwertet. 
Liefern Molkereien von über 500 000 Liter Jahreserzeugung nur einen 
Teil ihrer Butter an einen Verwertungsverband, so bleiben für diese 
Molkereien hinsichtlich der nicht an den Verband abgelieferten Butter die 
Pflichten aus §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung bestehen, auch wenn 
die ihnen verbleibende Butter einer Menge von weniger als 500 000 Liter 
Milch entspricht. 
X. 
Der Vertrieb der über den Hoöchstpreis verkäuflichen Butter (Auslands- 
butter), auf die sich der zweite Satz des § 8 Abs. 1 der Bundesratsver- 
ordnung bezieht, ist geregelt durch die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Ministeriums vom 11. Dezember 1915 zu der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter vom 
4. Dezember 1915 — Rbl. Nr. 200 S. 1073 — und die ergänzende 
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 23. Dezember 1915 
— Rbl. Nr. 207 S. 1111 —. 
Schwerin, den 31. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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