Nr. 118. 1916. 703
Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörde im Sinne des Absatz 1 ist
binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu-
lässig, die endgültig entscheidet.
Die in Folge des Ausdreschens bezw. der Vornahme von Arbeiten durch
einen Dritten entstehenden Kosten, welche von dem Verpflichteten nach § 4 oder
von der Mühle nach § 38 Absatz 2 der Bundesratsverordnung zu tragen sind,
können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden.
84.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet ent-
sprechend der durch Unsere Verordnung vom 1. Juli 1915
eingeführten Regelung auch weiterhin einen Kommunalverband.
85.
Das im Kommunalverband liegende Gebiet jeder Ortsobrigkeit bildet einen
besonderen Bezirk, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, das in jedem Kom-
munalverbande nur einen derartigen Bezirk bildet.
* 6.
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung
gehören die Rostocker Distriktsgüter, sowie die Güter Bergrade, Wisch und
Zarnekow bei Neuburg.
Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und Hebungsgüter gehören zum orts-
obrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt.
§. 7.
Jeder Kommunalverband wird nach außen von einer Kreisoehorde für
Volksernährung vertreten, die auch die Verwaltung des Kommunalverbandes
führt.
Die Kreisbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender ist der auf
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den betreffenden Aushebungs-
bezirk bestellte Kommissar. Die beiden anderen Mitglieder werden von Unserm
Ministerium des Innern durch einen entsprechenden Auftrag bestellt. Der
den derzeitigen Mitgliedern erteilte Auftrag bleibt bis
auf anderweitige Bestimmung Unseres Ministeriums des
Innern in Kraft.
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