Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 118. 1916. 703 
Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörde im Sinne des Absatz 1 ist 
binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, die endgültig entscheidet. 
Die in Folge des Ausdreschens bezw. der Vornahme von Arbeiten durch 
einen Dritten entstehenden Kosten, welche von dem Verpflichteten nach § 4 oder 
von der Mühle nach § 38 Absatz 2 der Bundesratsverordnung zu tragen sind, 
können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden. 
84. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet ent- 
sprechend der durch Unsere Verordnung vom 1. Juli 1915 
eingeführten Regelung auch weiterhin einen Kommunalverband. 
85. 
Das im Kommunalverband liegende Gebiet jeder Ortsobrigkeit bildet einen 
besonderen Bezirk, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, das in jedem Kom- 
munalverbande nur einen derartigen Bezirk bildet. 
* 6. 
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung 
gehören die Rostocker Distriktsgüter, sowie die Güter Bergrade, Wisch und 
Zarnekow bei Neuburg. 
Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und Hebungsgüter gehören zum orts- 
obrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. 
§. 7. 
Jeder Kommunalverband wird nach außen von einer Kreisoehorde für 
Volksernährung vertreten, die auch die Verwaltung des Kommunalverbandes 
führt. 
Die Kreisbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender ist der auf 
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den betreffenden Aushebungs- 
bezirk bestellte Kommissar. Die beiden anderen Mitglieder werden von Unserm 
Ministerium des Innern durch einen entsprechenden Auftrag bestellt. Der 
den derzeitigen Mitgliedern erteilte Auftrag bleibt bis 
auf anderweitige Bestimmung Unseres Ministeriums des 
Innern in Kraft. 
169“
	        
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