Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

704 Nr. 118. 1916. 
Für die Miglieder der Kreisbehörde werden, soweit ein Bedürfnis hervor- 
tritt, von Unserem Ministerium des Innern Vertreter bestellt. Der den 
derzeitigen Vertretern erteilte Auftrag behält bis zu 
anderweitiger Bestimmung Unseres Ministeriums des 
Innern Geltung. 
Die Mitglieder der Kreisbehörde und deren Vertreter empfangen keine Ver- 
gütung, erhalten aber aus der Kasse des Kommunalverbandes Zehrungsgelder 
und Fuhrkosten nach Klasse III des Kommissionskostenregulativs vom 
2. Juni 1877. 
Die Kreisbehörde für Volksernährung hat ihren Sitz am dienstlichen Wohn- 
sig ihres Vorsitzenden. 
88. 
Die Verhandlungen der Kreisbehörde für Volksernährung sind kollegialisch; 
der Vorsitzende kann aber zur Erledigung laufender Geschäfte von geringerer 
Bedentung, zur Ausführung gefaßter Beschlüsse sowie in dringenden Notfällen 
das Erforderliche allein verfügen, doch hat er die anderen Mitglieder der Krcis- 
behörde baldtunlichst, spätestens in der nächsten Sitzung, entsprechend in Kennl- 
nis zu setzen. 
Die Kreisbehörde hält Sitzungen ab, so oft ein Bedürfnis vorliegt. Zu den 
Sitzungen ist vom Vorsitzenden einzuladen, soweit nicht bestimmte Sitzungstage 
von der Kreisbehörde festgesetzt sind. Am Erscheinen behinderte Mitglieder haben 
dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der 
Kreisbehörde ist die Anwesenheit und Beteiligung von wenigstens zwei Mit- 
gliedern erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein überstimmtes 
Mitglied kann Vorstellung bei der Landesbehörde für Volksernährung erheben. 
In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlußfassung auf schrift- 
lichem Wege oder durch Fernsprecher herbeiführen. 
Ausfertigungen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet; Verträge und 
Schuldverschreibungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede der 
Kreisbehörde zu unterzeichnen. 
  
§5#9. 
Die Registratur= und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte bei 
den Kreisbehörden für Volksernährung sollen von den Registratur= und Kassen- 
beamten bezw. den Unterbeamten derjenigen Unserer Domanialämter besorgt 
werden, denen die Vorsitzenden der Kreisbehörden als Beamte angehören.
	        
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