Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  1.  1916.

§6.

Belegscheine.  ind

Vordrucke  der  amtlichen  Veräußerungsscheine  (5  3)  und  Belegscheine  (8  5)  sind

bei  dem  Webstoffmeldeamt  der  zerußerungesheine  #  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,

  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,  anzufordern.  In  der  *

forderung  ist  genau  anzugeben,  welcher  Schein  gewünscht  wird.  Die  Anforderung  ist
mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel  zu  versehen.

§  10.

Anträge  und  Anfragen.

Alle  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind
mit  der  Kopfschrift  „Verwendungsverbot  für  Garne“  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  9/10,  zu  richten.  ·

Für  die  Genehmigung  von  Freigaben  ist  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  I.,  ausschließlich  zuständig.

Berlin,  den  31.  Dezember  1915.  München,  den  31.  Dezember  1915.
Kgl.  Preußisches  Kriegsministerium.  Kgl.  Bayrisches  Kriegsministerium.
gez.  von  Wandel.  gez.  Kreß  von  Kressenstein.
Dresden,  den  31.  Dezember  1915.  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1915.
Kgl.  Sächsisches  Kriegsministerium.  Kgl.  Württemb.  Kriegsministerium.
gez.  von  Wilsdorf.  gez.  von  Marchtaler.

Vorstehende  Bekanntmachung  der  vier  deutschen  Kriegsministerien  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Altona,  den  31.  Dezember  1915.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.