736 Nr. 122. 1916.
Zu Nr. 6 und 20.
15. Vorgezeichnete und bestickte Damen-, Mädchen= und Kinderkleider sind nicht
Tapisseriewaren.
Zu Nr. 10 und 11.
16. Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Gobelinsstoffe sind frei.
Zu Nr. 20. ·
17. Die in Nr. 20 der Freiliste für wollene Damen= und Mädchenbekleidung ge-
gebenen Bestimmungen gelten auch für Damen= und Mädchenbekleidung aus
elvet.
Zu Nr. 34.
18. Auch leinene und halbleinene Herrenstoffe und Wäschestoffe (Nr. 18 und 25
der Freiliste) sind in Längen bis zu 2 m frei.
C. Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle.
a) Die Reichsbekleidungsstelle gibt Auskünfte über die Auslegung der Bundes-
ratsverordnung und Bekanntmachungen des Reichskanzlers nicht an
Private, sondern nur an Behörden, Handelskammern, kaufmännische
Körperschaften, Handwerks= und Gewerbekammern, Fachverbände und an
die Presse.
b) Die von der Reichsbekleidungsstelle an die Kommunalverbände unentgeltlich
gelieferten Bezugsscheine sind nur zur Auslegung bei den Prüfungs= und Aus-
fertigungsstellen bestimmt. Zur Auslegung bei den Kleinhändlern kann die
eichsbekleidungsstelle Vordrucke der Bezugsscheine nicht unentgeltlich abgeben.
Solche sind bei J. S. Preuß, Königl. Hofbuchdruckerei, Berlin S. 14, Dres-
dener Srraße 43, zu folgenden Preisen erhältlich:
bei 1000 5000 10 000 100 000 1 0000000 Stück
AM 7,25 A 6,16 5,55 A 4,35 A 2,90
für das Tausend.
e) Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 zur Aus-
führung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist in
Nr. 157 des Reichsanzeigers vom 6. Juli 1916 erschienen. (Abgedruckt Röl.
Nr. 110 S. 652.)
4) Die Erläuterungen werden im Reichsanzeiger bekannt gemacht.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.