Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 4. *’•½ 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 8. Januar 1916. 
  
  
  
  
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 1.) Verordnung, betreffend Abänderung des § 9 der Polizei- 
ordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
II. Abteilung. (1) Polizeiverordung, betreffend den Schutz des Verkehrs mit Kraftwagen 
und Fahrrädern. (2) Bekanntmachung, betreffend Abgabe von Bengol. 
(3) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Versteigerung von Eichen- 
rinde, Fichtenrinde und Gerblohe. 
  
I. Abteilung. 
.– 
(Nr. 1.) Verordnung vom 5. Januar 1916, betreffend die Abänderung des § 9 
der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog zvon Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen 
Ständen, was folgt: 
Der § 9 der für die mecklenburgischen Elbstrecken mittels landesherrlicher 
Verordnung vom 24. März 1894 (Rbl. Nr. 10) verkündeten Polizeiordnung für 
die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe erhält die nachstehende Wortfassung: 
„Die Besatzung eines Floßes muß außer dem Führer, der das 
Floßführerpatent besitzen muß, bei einem Bestande des Floßes bis zu 
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