Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 124. 1916. 759 
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stellungsorgan erneut das Oberversicherungsamt beschäftigen, nur der. einfach 
Pauschbetrag #zu erheben ist. 
Schwerin, den 4. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 4. August 1916, betreffend Aushändigung von Post- 
sachen an Kriegsgefangene. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Ib. Nr. 88 540. Nr. 1859. Altona, den 29. Juli 1916. 
Belianntmachung, 
betreffend Aushändigung von Postsachen an Kriegsgefangene. 
Es ist verboten, Postsachen, insbesondere Briefe, Postkarten und Postpakete, die 
für Kriegsgefangene bestimmt sind, unter Umgehung der Zensur anzunehmen und an 
die genannten Personen auszuhändigen. ⅞l 
Insbesondere haben alle, bei denen Kriegsgefangene beschäftigt werden, die bei 
ihnen für diese unmittelbar und nicht durch das Stammlager eingehende Post nicht 
an die Kriegsgefangenen auszuliefern, sondern sie der Reichspost zurückzugeben mit dem 
Ersuchen, dieselben dem zuständigen Kriegsgefangenen-Stammlager auszuhändigen. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 — R#Bl. S. 813 — 
bestraft. ·«.. d d 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnun , die mi 
ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt, öffentlich bekannt zu mache# ie mit dem Tage 
v. Falk. 
 
	        
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