Nr. 124. 1916. 759
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stellungsorgan erneut das Oberversicherungsamt beschäftigen, nur der. einfach
Pauschbetrag #zu erheben ist.
Schwerin, den 4. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 4. August 1916, betreffend Aushändigung von Post-
sachen an Kriegsgefangene.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Ib. Nr. 88 540. Nr. 1859. Altona, den 29. Juli 1916.
Belianntmachung,
betreffend Aushändigung von Postsachen an Kriegsgefangene.
Es ist verboten, Postsachen, insbesondere Briefe, Postkarten und Postpakete, die
für Kriegsgefangene bestimmt sind, unter Umgehung der Zensur anzunehmen und an
die genannten Personen auszuhändigen. ⅞l
Insbesondere haben alle, bei denen Kriegsgefangene beschäftigt werden, die bei
ihnen für diese unmittelbar und nicht durch das Stammlager eingehende Post nicht
an die Kriegsgefangenen auszuliefern, sondern sie der Reichspost zurückzugeben mit dem
Ersuchen, dieselben dem zuständigen Kriegsgefangenen-Stammlager auszuhändigen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 — R#Bl. S. 813 —
bestraft. ·«.. d d
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnun , die mi
ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt, öffentlich bekannt zu mache# ie mit dem Tage
v. Falk.