Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  124.  1916.  759

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stellungsorgan  erneut  das  Oberversicherungsamt  beschäftigen,  nur  der.  einfach
Pauschbetrag  #zu  erheben  ist.

Schwerin,  den  4.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1916,  betreffend  Aushändigung  von  Postsachen
  an  Kriegsgefangene.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ib.  Nr.  88  540.  Nr.  1859.  Altona,  den  29.  Juli  1916.

Belianntmachung,
betreffend  Aushändigung  von  Postsachen  an  Kriegsgefangene.

Es  ist  verboten,  Postsachen,  insbesondere  Briefe,  Postkarten  und  Postpakete,  die
für  Kriegsgefangene  bestimmt  sind,  unter  Umgehung  der  Zensur  anzunehmen  und  an
die  genannten  Personen  auszuhändigen.  ⅞l

Insbesondere  haben  alle,  bei  denen  Kriegsgefangene  beschäftigt  werden,  die  bei
ihnen  für  diese  unmittelbar  und  nicht  durch  das  Stammlager  eingehende  Post  nicht
an  die  Kriegsgefangenen  auszuliefern,  sondern  sie  der  Reichspost  zurückzugeben  mit  dem
Ersuchen,  dieselben  dem  zuständigen  Kriegsgefangenen-Stammlager  auszuhändigen.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9  des  Belagerungsgesetzes  vom  4.  Juni  1851
in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  R#Bl.  S.  813  —

bestraft.  ·«..  d  d
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnun  ,  die  mi
ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft  tritt,  öffentlich  bekannt  zu  mache#  ie  mit  dem  Tage

v.  Falk.