Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

764 Nr. 126. 1916. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 Belag.-Ges. vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen gemäß Gesetz vom 11. Dezember 1915 
mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. 
Die Zivilbehörden werden um weitere Veröffentlichung ersucht. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug- 
nisse aus Bastfasern. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stello. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, Verwendung 
und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und 
außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern wird 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915 (Rbl. Nr. 207, S. 1114) 
und 26. Mai 1916 (Rbl. Nr. 82, S. 4919), betreffend Bastfasern und Erzeug- 
nisse aus Bastfasern, werden hierdurch aufgehoben. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 15. August 1916. 
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung 
(Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A.), 
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern 
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von 
Erzeugnissen aus Bastfasern. Vom 15. August 1916. 
  
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini- 
steriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgeseen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider-
	        
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