764 Nr. 126. 1916.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 Belag.-Ges. vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen gemäß Gesetz vom 11. Dezember 1915
mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden um weitere Veröffentlichung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug-
nisse aus Bastfasern.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stello. Generalkommandos
des IX. Armeekorps vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, Verwendung
und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und
außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915 (Rbl. Nr. 207, S. 1114)
und 26. Mai 1916 (Rbl. Nr. 82, S. 4919), betreffend Bastfasern und Erzeug-
nisse aus Bastfasern, werden hierdurch aufgehoben.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 15. August 1916.
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
(Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A.),
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von
Erzeugnissen aus Bastfasern. Vom 15. August 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini-
steriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgeseen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider-