Ar. 129. a88
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 17. August 1916.
Inyalt⅝:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung über die Vornahme einer allgemeinen Beftands-
aufnahme der wichtigsten Lebensmittel am 1. September 1916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. August 1916 über die Vornahme einer allge-
meinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel am 1. September 1916.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 3. August 1916 über die
Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel
am 1. September 1916 (Rcl. S. 891) wird folgendes bestimmt:
I. „
Die Bestandsaufnahme findet ortschaftsweise, und zwar im Großherzog-
lichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter durch
die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser
Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft durch die Orts-
obrigkeiten statt.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Zählung vorschriftsmäßig ausführen.
II.
Die Ortsobrigkeiten haben rechtzeitig, spätestens bis zum 25. August 1916,
in üblicher Weise die am 1. September 1916 stattfindende Bestandsaufnahme
der wichtigsten Lebensmittel, die Anzeigepflichtigen, auf welche die Bestands-
aufnahme sich erstreckt (vgl. §§ 2 und 5 der Bundesratsverordnung), und die
Gegenstände, welche die Bestandsaufnahme umfaßt (vgl. §§ 3 und 4 der
Bundesratsverordnung) öffentlich bekannt zu machen und alle Azeigepflichtigen
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