Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

808 Nr. 133. 1916. 
die einen von der Kriegsmetall A. G. ausgestellten, zeitlich begrenzten Er- 
laubnisschein für Ankauf von Platin vorlegen. In diesem Schein sind An- 
kaufspreise vorgeschrieben; 
d) anderweitige Verfügungen, wenn sie auf Antrag durch besondere 
[riftliche Genehmigung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
öniglich Preußischen Kriegsministeriums gestattet worden sind. 
56. 
Meldepflicht und Lagerbuchführung. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegenstände sind gemäß 
75*8 zu melden und in ein Lagerbuch einzutragen. Aus dem Lagerbuch muß jede Ande- 
kung der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein. 
87. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Bestände der im 8 2 aufgeführten 
Klassen, sofern der Platininhalt der Summe der Bestände sämtlicher Klassen die Menge 
bon 10'8 nicht überschreitet. · 
§8. 
Meldebestimmungen. 
a) Für die Meldepflicht ist der am 1. September 1916 (Meldetag), mittags 
12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. 
Für diejenigen Stoffe und Gegenstände, welche zu dieser Zeit sich unterwegs be- 
finden, tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung in Kraft. 
Für die im § 7 bezeichneten Ausnahmen beginnt die Meldepflicht mit dem Tage, 
an welchem die Mindestmenge von 10 g überschritten wird. Meldepflichtige Bestände. 
die sich nachträglich unter die Mindestmenge des § 7 vermindern, bleiben weiterhin 
meldepflichtig. 
b) Außer den Angaben über Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden 
Vorräte gehören, welche sich im Besitz des Auskunftspflichtigen befinden. 
c) Die Meldung hat unter Benutzung des amtlichen Meldescheins (Nr. Bst. 815 b 
für Platin) zu erfolgen, für den Vordrucke in der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion 
,Bst. I, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu haben sind. Die Bestände 
sind, nach den vorgedruckten Klassen getrennt, anzugeben. In denjenigen Fällen, in 
welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt bei Erzen), 
find Schätzungswerte einzutragen. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf be- 
sonderem Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ge- 
samten Bestände einzureichen. Diese Angebote werden an die Kriegsmetall Aktien- 
gesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in 
Frage kommt.
	        
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