Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

824 Nr. 135. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 31. August 1916 zur Bundesratsverordnung vom 
11. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrlchten, Mehl 
und Futtermitteln. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichte Ausführungsbestim- 
mungen des Reichskanzlers vom 22. August 1916 werden hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
MAusführungsbestimmungen 
zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl 
und Futtermitteln. 
  
Auf Grund der Ma 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Ge- 
treide ulserner ehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 G. 
S. 569) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1916 (RBl. S. 147) 
*r8 ich: 
J. 
An die Stelle des § 6 der Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, be- 
treffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 
1. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 233), tritt folgende Vorschrift: 
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, 
in dem die Erklärung der Gesellschaft, daß sie die Mengen übernehmen wolle, dem Ver- 
äußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
i 
m § 7 der zu I bezeichneten Ausführungsbestimmungen werden die Worte 
„A zur käuflichen Überlassung“ ersetzt durch „Übernahmeerklärung“. 
III. 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Helfferich.
	        
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