Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

832 Nr. 136. 1916. 
Zu § 12. 
11. Bei Verwendung des Bezugsscheinvordrucks B darf die Abstempelung des rechten 
Abschnitts „Ausgefertigt“ durch die ausfertigende Behörde erst erfolgen, wenn 
durch die Prüfungsstelle der linke Abschnitt „Die Notwendigkeit der Anschaffung 
wird bescheinigt“ unterschrieben oder abgestempelt ist. Sind Prüfungs= und 
Ausfertigungsstelle vereinigt, so ist Bezugsscheinvordruck A zu verwenden oder 
sind beim Vordruck B beide Abschnitte abzustempeln. 
12. Bruchteile von Metern sind in Warenliste 1 und 2 wegzulassen, wenn sie unter 
50 cm betragen, und als voller Meter zu rechnen, wenn sie 50 cm oder mehr 
betragen. 
Zu § 13. 
13. Die Behörde hat die von den Gewerbetreibenden monatlich abzuliefernden Be- 
ugsscheine nach Firmen und Monaten geordnet aufzubewahren; sie dienen zur 
erwachung der Gewerbetreibenden hinsichtlich der Veräußerung nur gegen 
Bezugsschein und dürfen nur mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle ver- 
nichtet werden. 
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. 
(Freiliste.) 
Zu Nr. 4, Abs. II der Freiliste und Erläuterung II Ziffer 8. 
14. An Stelle der wegfallenden Ziffer 8 der Erläuterung II hat zu treten: 
Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümpfe gelten auch für baum- 
wollene Knaben= und Mädchenstrümpfe. Die Bestimmungen für baum- 
wollene Herrensocken gelten auch für baumwollene Knaben= und Mädchen- 
socken. 
Zu Nr. 19 der Freiliste und Erläuterung II Ziffer 2 d. 
15. Rucksäcke fallen unter die Verordnung und sind nicht frei. 
Zu Nr. 20 b. 
16. Unter Kinderkleidern ist Knabenbekleidung, bestehend aus Jacke und Hose, nicht 
zu verstehen. 
Zu Nr. 34. 
17. Infolge der Aufhebung der Ziffer 34 (siehe die nachfolgende Bekanntmachung 
*• Oy'iist in Erläuterung 1 Ziffer 45 und in Erläuterung III Ziffer 18 zu 
eichen. 
O. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. August 1916. 
(Reichs-Gesetzblatt Nr. 182, Jahrgang 1916). 
(Nr. 5385) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- 
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 7. Angust 1916. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 
(ReBl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.