Nr. 136. 1916. 833
- ä i 1916
J i der Gegenstände nach der Bekanntmachung vom 10. Juni 19
#e sreichnis der d#ll nheen der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Web= Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung mit
Ausnahme der §§ 7 10 14, 15 und 20 keine Anwendung finden, ist zu streichen:
34. Woll- nsuntoüstff (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 2 m.
Berlin, den 7. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
D. Ausnahmebewilligungen.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in
Verbindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
werden hiermit nach Gehör des Beirats die nachstehenden Ausnahmen von §& 7 der ge-
nannten Verordnung zugelassen:
J.
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen
Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen Waren
auch an Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern, mit denen sie vor dem
1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn
a) der Abnehmer bereits vor dem 1. Mai 1916 in § 1 der Verordnung be-
zeichnete Gegenstände gewerbsmäßig im Kleinhandel veräußert oder ge-
werbsmäßig verarbeitet hat,
b) hinsichtlich des Abnehmers der Verdacht des sogenannten Kettenhandels
ausgeschlossen erscheint,
e) der Abnehmer gegenüber der für ihn zuständigen amtlichen Handels= oder
Gewerbevertretung eidesstattlich versichert, daß er die Ware alsbald nur
unmittelbar den Verbrauchern zum Verkauf stellen oder alsbald in seinem
Gewerbebetriebe verarbeiten wird, «
d) der Abnehmer über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine jederzeit
widerrufliche Bescheinigung der für ihn zuständigen amtlichen Handels-
oder Gewerbevertretung besitzt.
Diese Bescheinigung ist vom Abnehmer aufzubewahren. Dieser hat eine Abschrift
der Bescheinigung vor jeder Lieferung dem Lieferer zu übergeben. Der Lieferer
hat diese Abschrift bei seinem Rechnungsdoppel aufzubewahren.
Die Bescheinigung und ihre Abschriften sind der Reichsbekleidungsstelle, den in
14 der Verordnung bezeichneten Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und sonstigen
berwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden.
Der Abnehmer hat seine Handlungsbücher, oder falls er nicht zur Buchführung
verpflichtet ist, besondere Aufzeichnungen über die in Frage kommenden Geschäfte so zu