Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

834 Nr- 136. 1916. 
führen, daß eine Nachprüfung darüber möglich ist, ob er die betreffende Ware alsbald 
nur unmittelbar an die Verbraucher zum Verkauf gestellt oder alsbald in seinem Ge- 
werbebetrieb verarbeitet hat. 
Auf Grund von §5 20 Ziffer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 
— unbeschadet sonstiger Strafbestimmungen — wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft, wer 
1. dem Lieferer eine falsche Abschrift der Bescheinigung oder eine Abschrift nach 
Widerruf der Bescheinigung erteilt, 
2. der eidesstattlichen Versicherung zuwider die Waren nicht alsbald nur an 
die Verbraucher zum Verkauf stellt oder nicht alsbald im eigenen Gewerbe- 
betrieb verarbeitet, 
3. Die Handlungsbücher oder besonderen Aufzeichnungen so führt, daß eine 
Nachprüfung der Einhaltung dieser Versicherung nicht möglich ist. 
Vordrucke zu den Bescheinigungen werden den amtlichen Handels= und Gewerbe- 
vertretungen von der Reichsbekleidungsstelle geliefert. 
Falls die amtliche Handels= oder Gewerbevertretung die Bescheinigung erteilt, be- 
darf es keines Antrages bei der Reichsbekleidungsstelle. 
II 
§5 7 Absatz 2 der Verordnung findet auf das Wirken und Stricken von Be- 
kleidungsstücken keine Anwendung. 
etriebe der Wirkerei und Strickerei, die aus den von ihnen selbst gewirkten oder 
estrickten Stoffen Bekleidungsstücke herstellen, dürfen im Laufe je eines Vierteljahres 
Gekleidunesstülle. unter Verwendung von höchstens 25 vom Hundert des Gewichts der 
am Anfang jedes Vierteljahres in ihrem Besitz befindlichen beschlagnahmefreien Garne 
ohne Bestellung herstellen. Betriebe, die hiervon Gebrauch machen wollen, haben der 
Reichsbekleidungsstelle den Zeitpunkt des Beginns des ersten Vierteljahres-Abschnittes 
und am Beginn jedes Vierteljahres-Abschnittes das Gewicht der in ihrem Besitz befind- 
lichen beschlagnahmefreien Garne anzuzeigen. Sie haben die Buchführung so einzu- 
richten, daß die Einhaltung dieser Bestimmung nachgeprüft werden kann. 
E. Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle. 
I.. Vom 8. September 1916 ab befindet sich: 
a) Vorstand und Allgemeine Abteilung (A) der Verwaltungsabteilung sowie die 
Geschäftsabteilung: Berlin W. 8S, Mauerstraß 863. 
Fernsprecher: Verwaltungsabteilung: Zentrum 12 336, 12 337, 11 479. 
Geschäftsabteilung: Zentrum 12 937—12 939. 
b) Folgende Abteilungen der Verwaltungsabteilung: 
Abteilung für Anstaltsversorgung (8), 
Abteilung für Uniformstoffe (C), 
Abteilung für Auskünfte zur Auslegung der Bundesratsverordnung und 
Freiliste (nicht an Gewerbetreibende und Private) und Ausnahme- 
*- von § 7 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 
Staiisiste Abteilung (F): 
erlin W. 56, Markgrafenstraße 42. 
Fernsprecher: Zentrum 10 640, 10 641.
	        
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