Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

28 Nr. 6. 1916. 
8 1. 
Die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeitung in 
ewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 2 der 
Hundezratsverordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen mit 
anderen Waren, hergestellt werden, wird einer Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche 
Süßigkeitengewerbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungsstelle wird unter Aufsicht des 
Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- 
und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. 
8 2. 
Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden 
(Süßigkeiten-Hersteller), haben der Zucker-Zuteilungsstelle in Würzburg bis spätestens 
8.15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen I und II beigefügten Vordrucke Er- 
khklärungen abzugeben: "„ 
—il 1. über die Zuckermengen, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. Sep- 
tember 1915 verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar 
gesondert « 
a)nachcderVerarbeitungzuSüßigkeitenimSinnedeö§3Abf.2-det 
Verordnung vom 16. Dezember 1915, 
b) nach der Verarbeitung zu anderen Waren, 
c) nach den Zuckermengen, die sie nicht verarbeitet oder über die sie in 
anderer Weise verfügt haben (z. B. im Handel); 
2. über die Zuckermengen, über die sie am 1. Januar 1916 in ihrem Gewerbe- 
betriebe verfügten. 
Mangels ausreichender Aufzeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 
bis 30. September 1915 im Besitze gewesenen und verarbeiteten Zuckermengen und über 
deren Ausscheidung nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungsarten sind 
Schätzungen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Oktober 1914 noch nicht 
bestanden oder in der Zeit vom 1.Oktober 1914 bis zum 30. September 1915 Unter- 
brechungen erfahren hat. · 
§3. 
Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach § 2 abgegebenen Erklärungen der Süßig- 
keiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sachverständige prüfen zu 
lassen. Sie ist befugt, beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen vorzunehmen. 
Die Zucker-Zuleilungsstelle setzt danach die Zuckermengen fest, welche die Süßig- 
keiten-Hersteller gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 im 
Jahre 1916 zu Süßigkeiten verarbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilungs- 
stelle kann bei nachgewiesenen, unverschuldeten und ausnahmsweisen Betriebsstörungen 
während der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 eine entsprechende Er- 
höhung des Zuckeranteils vornehmen. Sie kann die Zuteilung von der Erfüllung be- 
stimmter Vorschriften über die Verwendung abhängig machen. 
Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zuteilungsstelle ist Beschwerde an einen Be- 
schwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, 
einem Vertreter des Vorsitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zucker-
	        
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