838 Nr. 166. 1916.
1. Für die Beamten, die sich an der fünften Kriegsanleihe beteiligen wollen
und die entweder für die vierte Kriegsanleihe keinen Gehaltsvorschuß erhalten
oder den empfangenen Gehaltsvorschuß am 2. Januar 1917 vollständig zurück-
gezahlt haben, kann die Zeichnung und die Zahlung des Zeichnungspreises bis
zum Betrage von 1000 — zu pvgl. jedoch Ziffer 2 — durch die Großherzog=
liche Renterei zu Schwerin, für die Beamten der Eisenbahnverwaltung jedoch
durch die Großherzogliche Eisenbahnhauptkasse zu Schwerin vermittelt werden.
2. Den Beamten, die solche Vermittelung in Anspruch nehmen, dürfen
Gehaltsvorschüsse bis zu 1000 -4, jedoch nicht über ein Viertel ihres Jahres-
gehalts hinaus, gewährt werden.
Soweit die Beamten höhere Beträge zeichnen wollen, bleibt ihnen über-
lassen, sich an ein Bankgeschäft oder eine sonstige Zeichnungsstelle zu wenden.
3. Die gewährten Gehaltsvorschüsse sind, soweit möglich, in durch 5 teil-
baren vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen, je nachdem das Gehalt
vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, in der Zeit vom 2. Januar 1917
bis spätestens 1. Juli 1918 in der Form von Gehaltsabzügen zurückzuzahlen.
4. Die Renterei bezw. die Eisenbahnhauptkasse zeichnet in Höhe des ange-
meldeten Gesamtbetrages und in den gewünschten Stücken 5% ge Kriegsanleihe
und eröffnet jedem Anmelder ein Konto, auf das ihm die Vorschußabträge mit
5 v. H. Zinsen gutgeschrieben werden. Die gutgeschriebenen Zinsen kommen bei
dem letzten Vorschußabtrag in Anrechnung.
Nach vollständiger Rückzahlung des Gehaltsvorschusses werden die Schuld-
verschreibungen, die bis dahin Eigentum der Renterei bezw. der Eisenbahnhaupt-
kasse bleiben, dem Anmelder nebst einer Abrechnung ausgehändigt werden.
Die Großherzoglichen Behörden und Dienststellen haben die ihrem Dienst-
bereich angehörigen Beamten von dieser Vergünstigung umgehend in Kenntnis
zu setzen. Diejenigen Beamten, welche von der Vergünstigung Gebrauch machen
wollen, haben bis spätestens 15. September 1916 bei ihrer Behörde
oder Dienststelle den Betrag, der für sie gezeichnet werden soll, und den Betrag,
der vierteljährlich oder monatlich auf den Gehaltsvorschuß zur Rückzahlung ge-
langen soll, schriftlich anzumelden.
Die Behörden und Dienststellen haben die eingegangenen Anmeldungen
zu prüfen und nebst einer Zusammenstellung nach dem nachstehend abgedruckten
Muster bis zum 18. September 1916 an die Großherzogliche
Renterei bezw. an die Großherzogliche Eisenbahnhaupt-
kasse zu Schwerin einzusenden.
Schwerin, den 2. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
v. Blücher.