Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  6.  1916.  29

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ke  ö  —  in  Dresden  und  des  Verbandes  Deutscher  Keksfabrilanten
  in  Berlin.  Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdeausschusses  ist  endgültig.

8  4.
Die  Süßigkeiten-Hersteller  dürfen  vom  1.  Januar  1916  ab  Zucker  für  ihre  Betriebe,
  und  zis  nicht  bloß  zur  Verarbeitung  zu  Süßigkeiten,  sondern  auch  zur  Verarbeitung
  zu  anderen  Waren  oder  zu  anderen  Zwecken  (Handel),  sei  es  käuflich  oder  zur
Verarbeitung  gegen  Lohn  usw.,  nur  beziehen,  wenn  sie  gleichzeitig  den  Abgebern  der
Zuckermengen  die  von  der  Zucker-Zuteilungsstelle  auf  Antrag  nach  Muster  der  An-  2.
lage  III  auszufertigenden  Bezugsscheine  über  die  jeweils  zu  übernehmenden  Zucker-  S
mengen  aushändigen.  *!“
Apgeber  von  Zuckermengen  dürfen  Zucker  an  Süßigkeiten-Hersteller  nur  gegen
Aushändigung  der  Bezugsscheine  über  die  abzugebenden  Zuckermengen  liefern;  sie
haben  den  Empfang  der  Bezugsscheine  innerhalb  einer  Woche  nach  Übergabe  der  Zuckermengen
  unter  Benutzung  des  vom  Zuckerbezugsschein  abgetrennten  Vordrucks  mittels
eingeschriebenen  Briefes  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  anzuzeigen.
Die  Zuckerbezugsscheine  sind  nur  für  die  darin  benannten  Süßigkeiten-Hersteller
zur  Benutzung  gültig.  Übertragungen  der  Zuckerbezugsscheine  an  andere  sind  verboten.
Die  Abgeber  von  Zucker  haben  die  von  den  Süßigkeiten-Herstellern  übergebenen
Zuckerbezugsscheine  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  oder
den  nach  §  4  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1915  befugten  Beamten  der  Polizei
und  beauftragten  Sachverständigen  zur  Einsccht  vorzulegen.

8  6.

Von  den  am  1.  Januar  1916  zum  Gewerbebetriebe  der  Süßigkeiten-Hersteller  verfügbaren
  und  von  diesem  Tage  ab  dazu  übernommenen  Zuckermengen  dürfen  zur  Herstellung
  von  Süßigkeiten  nur  jene  Mengen  verarbeitet  werden,  welche  dem  Zuckeranteil
des  Süßigkeiten-Herstellers  entsprechen.

UÜber  den  Bezug  und  die  Verwendung  von  Zuckermengen  haben  die  Süßigkeiten-Hersteller
  unter  Benutzung  des  als  Anlage  IV  gegebenen  Musters  Buch  zu  führen,  2
woraus  außer  dem  Bezuge  des  Zuckers  ersichtlich  sein  muß,  S.  m—
i-  welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu  -
Süßigkeiten  verarbeitet  haben;
welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu
anderen  Waren  verarbeitet  haben;
lwelche  Zuckermengen  sie  nicht  verarbeitet  oder  unverarbeitet  an  andere  abgegeben

  haben;
4.  welche  Mengen  von  Süßigkeiten  und  anderen  Waren  sie  hergestellt  haben.

Die  Süßigkeiten-Hersteller  haben  diese  Bücher  sowie  ihre  sonstigen  Geschäftsaufzeichnungen
  auf  Verlangen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  oder  den  Beamten  der  Polizei
und  beauftragten  Sachverständigen  zur  Einsicht  vorzulegen,  ferner  die  im  §  4  der  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1915  bestimmte  Auskunft  zu  geben.

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