Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  18.  1918.  137

Amtliche  Verteilungsstelle  für  die  Braunkohlenwerke  rechts  der  Elbe
in  Berlin  NXW.  7,  Reichstagsufer  10.

6.  Für  die  mitteldeutsche  Braunkohle  J)  links  der  Elbe  mit  Ausnahme  der
unter  7  genannten:

Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  mitteldeutschen  Braunkohlenbergbau
in  Halle  a.  S.,  Landwehrstraße  2.  4

7.  Für  Braunkohle  f)  aus  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Herzogtum
Sachsen-Altenburg  sowie  für  böhmische  nach  Deutschland  (außer  Bayern)
eingeführte  Kohle  und  für  sächsische  Steinkohle):

Kohlenausgleich  Dresden,  Linienkommandantur  E,  Dresden.

8.  Für  rheinische  Braunkohle  1),  Braunkohle  )  der  Grube  Gustav  bei  Dettingen
  und  Braunkohle  aus  dem  Dillgebiet,  dem  Westerwald  und  dem
Großherzogtum  Hessen;

Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  rheinischen  Braunkohlenbergbau  in
Cöln,  Unter  Sachsenhausen  5/7.
9.  Für  Stein-)  und  Braunkohle  #)  aus  dem  rechtsrheinischen  Bayern  (ohne
Grube  Gustav  bei  Dettingen)  und  für  böhmische,  nach  Bayern  eingeführte
ohle  7K):
nI  Wüsen  Verteilungsstelle  für  den  Kohlenbergbau  im  rechtsrheinischen
Bayern,  München,  Ludwigstraße  16.

10.  Für  Steinkohle  *)  des  Deisters  und  seiner  Umgebung  (Obernkirchen,  Barsinghausen,
  Ibbenbüren  usw.):

Amtliche  Verteilungsstelle  für  die  Steinkohlengruben  des  Deisters  und
seiner  Umgebung,  Barsinghausen  a.  Deister.

§  7.  Art  der  Meldung.

1.  Die  Meldungen,  die  mit  deutlicher  Namensunterschrift  (Firmenunterschrift)
des  Meldepflichtigen  versehen  sein  müssen,  dürfen  nur  auf  amtlichen,  für  Februar  bestimmten
  Meldekarten  mit  schwarzem  Druck  erstattet  werden,  die  jeder  Meldepflichtige
bei  der  zuständigen  Orts=  oder  Bezirkskohlenstelle,  beim  Fehlen  einer  solchen  bei  der
zuständigen  Kriegswirtschaftsstelle,  wenn  auch  diese  fehlt,  bei  der  zuständigen  Kriegsamtstelle
  gegen  eine  Gebühr  von  "7  0,25  für  vier  zusammenhängende  Karten  einschl.
Text  dieser  Bekanntmachung  beziehen  kann.  Auch  die  etwa  noch  weiter  erforderlichen
Meldekarten  (siehe  §  5  13  und  4,  §  5  II  und  §  925  sind  dort  einzeln  für  =  0,05  das
Stück  erhältlich.

2.  Hat  ein  Meldepflichtiger  Betriebe  an  verschiedenen  Orten,  so  müssen  für  jeden
Betrieb  die  Meldungen  gesondert  erfolgen.

3.  Die  Meldekarten  enthalten  eine  Einteilung  nach  Verbrauchergruppen.  Jeder
Meldepflichtige  hat  die  für  ihn  in  Frage  kommende  Verbrauchergruppe  durch  Durchkreuzen
  kenntlich  zu  machen.  Falls  ein  Meldepflichtiger  nach  der  Art  seines  gewerblichen
  Betriebes  zu  mehreren  Verbrauchergruppen  gehört,  ist  maßgebend,  zu  welcher
Verbrauchergruppe  der  wesentlichste  Teil  seines  Betriebes  gehört.  Ist  ihm  vom  Reichs-3

  Auch  die  Steinkohlenbriketts,  Schlammkkohle  und  Koks.
)  Auch  Braunkohlenbriketts,  Naßpreßsteine  und  Grudelols.