Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

308  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  109—113.

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bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen,
oder  im  einzelnen  Fall  durch  die  Polizeibehörde  festgesetzt
  worden  sind.

5.A  [Bmstr.]  wer  sonstigen  Bestimmungen,  welche  durch
Verordnung,  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften
zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erlassen  sind  oder
den  zu  gleichem  Zweck  von  der  Polizeibehörde  getroffenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt.

§  109.  Mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  oder  an  Geld
bis  zu  100  Mark  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  und  unbefugt:

1.  die  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  angebrachten
Schutzmittel,  Sperrungs=  und  Warnungszeichen  entfernt
  oder  für  ihren  Zweck  unbrauchbar  macht,

2.  LBmstr.]  die  zur  öffentlichen  Beleuchtung  bestimmten
Laternen  von  ihren  Stellen  entfernt  oder  auslöscht,

3.  die  zur  Hilfe  bei  öffentlichen  Nothfällen  bestimmten
Geräthschaften  oder  Einrichtungen  entfernt,  für  ihren
Zweck  unbrauchbar  macht  oder  deren  Gebrauch  verhindert.


Wer  die  unter  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Gegenstände
aus  Fahrlässigkeit  beschädigt  oder  für  ihren  Zweck  unbrauchbar
macht,  und  nicht  für  sofortige  Widerherstellung  Sorge  trägt,
wird  an  Geld  bis  zu  20  Mark  bestraft.

§  109a.  An  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  den  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  welche  im
öffentlichen  Interesse  über  die  Benützung  und  Instandhaltung
von  Wasserleitungen,  Gasleitungen  oder  anderen  zur  Zuführung
elementarer  Stoffe  oder  Kräfte  dienenden  und  für  weitere
Kreise  bestimmten  Leitungen,  sowie  zum  Schutze  derartiger
Leitungen  gegen  Störung  oder  Beschädigung  durch  Verordnung,
bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen  worden  sind.

8  113.  (Uebertretung  der  Kaminfegerordnung.)  Kaminfeger
und  deren  Gehilfen,  welche  den  über  den  Betrieb  der  Kamin-§

  109  a.  G.  8.  Juni  94  G.-Bl.  S.  269.