308 VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 109—113.
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bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen,
oder im einzelnen Fall durch die Polizeibehörde festgesetzt
worden sind.
5.A [Bmstr.] wer sonstigen Bestimmungen, welche durch
Verordnung, bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften
zur Verhütung von Unglücksfällen erlassen sind oder
den zu gleichem Zweck von der Polizeibehörde getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 109. Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder an Geld
bis zu 100 Mark wird bestraft, wer vorsätzlich und unbefugt:
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen angebrachten
Schutzmittel, Sperrungs= und Warnungszeichen entfernt
oder für ihren Zweck unbrauchbar macht,
2. LBmstr.] die zur öffentlichen Beleuchtung bestimmten
Laternen von ihren Stellen entfernt oder auslöscht,
3. die zur Hilfe bei öffentlichen Nothfällen bestimmten
Geräthschaften oder Einrichtungen entfernt, für ihren
Zweck unbrauchbar macht oder deren Gebrauch verhindert.
Wer die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
aus Fahrlässigkeit beschädigt oder für ihren Zweck unbrauchbar
macht, und nicht für sofortige Widerherstellung Sorge trägt,
wird an Geld bis zu 20 Mark bestraft.
§ 109a. An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer den Bestimmungen zuwiderhandelt, welche im
öffentlichen Interesse über die Benützung und Instandhaltung
von Wasserleitungen, Gasleitungen oder anderen zur Zuführung
elementarer Stoffe oder Kräfte dienenden und für weitere
Kreise bestimmten Leitungen, sowie zum Schutze derartiger
Leitungen gegen Störung oder Beschädigung durch Verordnung,
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen worden sind.
8 113. (Uebertretung der Kaminfegerordnung.) Kaminfeger
und deren Gehilfen, welche den über den Betrieb der Kamin-§
109 a. G. 8. Juni 94 G.-Bl. S. 269.