Nr. 140. 1916. 859
J.
Für die Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futter-
rüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wrucken), Wasserrüben,
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) — bleiben auch nach
der erfolgten Verlegung der Schätzung auf die Zeit vom 20. September bis
5. Oktober 1916 die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916
(Röl. Nr. 102, S. 600) unter I bis V unverändert von Bestand. Die in
Ziffer VI unter c vorgeschriebene Einsendung der Zusammenstellungen an das
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin hat bis zum 9. Oktober zu er-
folgen.
II.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 finden eben-
falls siungemäße Anwendung auf die nach § 2 der Bundesratsverordnung vom
31. August 1916 vorzunehmende Ernteschätzung der Hülsenfrüchte (Erbsen,
Linsen, Bohnen). Die Einsendung der von den Kreisbehörden aufzustellenden
Zusammenstellungen an das Großherzogliche Statistische Amt hat gleichfalls
bis zum 9. Oktober zu erfolgen. 1
III.
Die Formulare zur Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben usw.
sind den Kreisbehörden für Volksernährung bereits durch das Großherzogliche
Statistische Amt zugegangen. Der Aufdruck „1.—25. September“ auf Seite 1
ist in „20. September bis 5. Oktober“ handschriftlich zu ändern.
Die Formulare zur Ernteschätzung der Hülsenfrüchte werden den Kreis-
behörden rechtzeitig durch das Großherzogliche Statistische Amt geliefert werden.
V.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die vorgeschriebenen Zusammen-
stellungen bis zum 15. Oktober dem Großherzoglichen Ministerium des Innern,
der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin und dem Kaiserlichen Sta-
tistischen Amte in Berlin in je einer Ausfertigung einzureichen.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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