870 Nr. 141. 1916.
handlungen gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R # S. 603) an-
geordnet werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch
weiter anfallenden, in der beigefügten Preistafel verzeichneten Bastfaserabfälle aller
Arten. Werg ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung.
8 2.
Höchstpreise.
Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für
die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden
Preistafel für die einzelnen Gruppen festgesetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise
verstehen sich nur für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise
zu zahlen.
Die Hoöchstpreise gelten auch für Abfallmischungen, welche mehr als 50 v. H.
Bastfaserabfall enthalten.
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Ein-
zelfalle für den Ankauf von besonderen Sorten der im § 1 bezeichneten Gegenstände,
wenn die besten Qualitäten der entsprechenden Gruppen durch das vorliegende Sorti-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; „
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Anfforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, kür die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; '
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
4l wer den nach § 5 des Gesewes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Belrages zu bemessen, um den der Höchslpreis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist nuf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden,
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