Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

870 Nr. 141. 1916. 
handlungen gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft 
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R # S. 603) an- 
geordnet werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch 
weiter anfallenden, in der beigefügten Preistafel verzeichneten Bastfaserabfälle aller 
Arten. Werg ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung. 
8 2. 
Höchstpreise. 
Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für 
die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden 
Preistafel für die einzelnen Gruppen festgesetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise 
verstehen sich nur für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise 
zu zahlen. 
Die Hoöchstpreise gelten auch für Abfallmischungen, welche mehr als 50 v. H. 
Bastfaserabfall enthalten. 
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Ein- 
zelfalle für den Ankauf von besonderen Sorten der im § 1 bezeichneten Gegenstände, 
wenn die besten Qualitäten der entsprechenden Gruppen durch das vorliegende Sorti- 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; „ 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Anfforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, kür die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; ' 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
4l wer den nach § 5 des Gesewes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Belrages zu bemessen, um den der Höchslpreis überschritten worden ist oder in 
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, so ist nuf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, 
et
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.