Nr. 6. 1916. 33
Vor Ausfüllung ist die Erläuterung burchzulesen.
Erklärung über verfügbare Zuckermengen am 1. Januar 1916
zur Süßigkeiten-Herstellung.
Erklärung
(Name bzw. Firma)
in (Wohn= bzw. Betriebsort)
(Straße und Nummer).
1. Mit Beginn des 1. Januar 1916 verfügteln) in **#½sß Gesamtbetrieb über
.................... Doppelzentner Zucker.
2. habeln) vom 1. Januar 1916 ab bis heute weitere Verfügung erlangt über
.................... Doppelzentner Zucker.
S0h versichern. hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben.
Wir
........................................ (Ort),den..1916.
(Stempelabdruck der Firma.)
(Unterschrift.)
Erläuterung zur Ausfüllung der Erklärung.
1. Zur Erklärun
16. Dezember 1915 herst
2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerwaren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Praline
Fondants, Marzipansachen, Christbaumzuckersachen, Osterzuckersachen; es fallen darumter zuh Fil#ern
kten, Geleefrüchte, kandierte Früchte, überzuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren
uniuckerwaren. Waren aus Marzipan und Marzipanersatz, Waren aus Schokolade mit lberzug,
mit Bestreuung oder mit Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten u. dgl.
« 3. In der Erklärung sind nicht nur die Zuckermengen anzugeben, die zur Verarbei
Süßigkeiten im Sinne von Ziffer 2 bestimmt sind, sondern auch alle 5uermesgen, die beitung
Betriebe zur Verarbeitung zu anderen Waren oder zum Handel usw. verfügbar sind. Als andere
Waren, die außer Süßigkeiten in den Betrieben hergestellt werden, gelten u. a. auch Schokolade au
unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u. dgl., ferner uch
und Früchtekonserven, Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen Lakri k-
swe Luasihonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie Jasine Gebäcke #
#uchen u. dgl. '
verpflichtet ist, wer Süßigkeiten im Sinne der Bundesratsverordnung vom
ellt.
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