Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 6. 1916. 33 
Vor Ausfüllung ist die Erläuterung burchzulesen. 
Erklärung über verfügbare Zuckermengen am 1. Januar 1916 
zur Süßigkeiten-Herstellung. 
  
  
Erklärung 
(Name bzw. Firma) 
in (Wohn= bzw. Betriebsort) 
  
(Straße und Nummer). 
1. Mit Beginn des 1. Januar 1916 verfügteln) in **#½sß Gesamtbetrieb über 
.................... Doppelzentner Zucker. 
2. habeln) vom 1. Januar 1916 ab bis heute weitere Verfügung erlangt über 
.................... Doppelzentner Zucker. 
S0h versichern. hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. 
Wir 
........................................ (Ort),den..1916. 
(Stempelabdruck der Firma.) 
  
  
(Unterschrift.) 
Erläuterung zur Ausfüllung der Erklärung. 
1. Zur Erklärun 
16. Dezember 1915 herst 
2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerwaren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Praline 
Fondants, Marzipansachen, Christbaumzuckersachen, Osterzuckersachen; es fallen darumter zuh Fil#ern 
kten, Geleefrüchte, kandierte Früchte, überzuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren 
uniuckerwaren. Waren aus Marzipan und Marzipanersatz, Waren aus Schokolade mit lberzug, 
mit Bestreuung oder mit Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten u. dgl. 
« 3. In der Erklärung sind nicht nur die Zuckermengen anzugeben, die zur Verarbei 
Süßigkeiten im Sinne von Ziffer 2 bestimmt sind, sondern auch alle 5uermesgen, die beitung 
Betriebe zur Verarbeitung zu anderen Waren oder zum Handel usw. verfügbar sind. Als andere 
Waren, die außer Süßigkeiten in den Betrieben hergestellt werden, gelten u. a. auch Schokolade au 
unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u. dgl., ferner uch 
und Früchtekonserven, Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen Lakri k- 
swe Luasihonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie Jasine Gebäcke # 
#uchen u. dgl. ' 
verpflichtet ist, wer Süßigkeiten im Sinne der Bundesratsverordnung vom 
ellt. 
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