Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  6.  1916.  33

Vor  Ausfüllung  ist  die  Erläuterung  burchzulesen.

Erklärung  über  verfügbare  Zuckermengen  am  1.  Januar  1916
zur  Süßigkeiten-Herstellung.

 

 

Erklärung
(Name  bzw.  Firma)
in  (Wohn=  bzw.  Betriebsort)

 

(Straße  und  Nummer).

1.  Mit  Beginn  des  1.  Januar  1916  verfügteln)  in  **#½sß  Gesamtbetrieb  über

....................  Doppelzentner  Zucker.
2.  habeln)  vom  1.  Januar  1916  ab  bis  heute  weitere  Verfügung  erlangt  über
....................  Doppelzentner  Zucker.
S0h  versichern.  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  gemacht  zu  haben.

Wir
........................................  (Ort),den..1916.
(Stempelabdruck  der  Firma.)

 

 

(Unterschrift.)

Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung.

1.  Zur  Erklärun
16.  Dezember  1915  herst
2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Praline
Fondants,  Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen,  Osterzuckersachen;  es  fallen  darumter  zuh  Fil#ern
kten,  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren
uniuckerwaren.  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,  Waren  aus  Schokolade  mit  lberzug,
mit  Bestreuung  oder  mit  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.
«  3.  In  der  Erklärung  sind  nicht  nur  die  Zuckermengen  anzugeben,  die  zur  Verarbei
Süßigkeiten  im  Sinne  von  Ziffer  2  bestimmt  sind,  sondern  auch  alle  5uermesgen,  die  beitung
Betriebe  zur  Verarbeitung  zu  anderen  Waren  oder  zum  Handel  usw.  verfügbar  sind.  Als  andere
Waren,  die  außer  Süßigkeiten  in  den  Betrieben  hergestellt  werden,  gelten  u.  a.  auch  Schokolade  au
unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.,  ferner  uch
und  Früchtekonserven,  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen  Lakri  kswe
  Luasihonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  Jasine  Gebäcke  #
#uchen  u.  dgl.  '

verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom
ellt.

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